Häufig gestellte Fragen

Evert Vastenburg ist ein Rechtsanwalt in Österreich mit Kanzlei in Wien.

Auf dieser Seite finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen zu rechtlichen Verfahren in Österreich:

  • Über meine Dienstleistungen

  • Zivilverfahren

  • Strafverfahren

  • Sprache und Unterstützung

 

Über meine Dienstleistungen

1. Kann ich rechtliche Hilfe auf Niederländisch oder auf Englisch erhalten?

Sämtliche meiner Dienstleistungen kann ich vollständig auf Niederländisch oder auf Englisch anbieten.

2. Sind Sie in Österreich als Rechtsanwalt zugelassen?

Ja – ich bin als Rechtsanwalt bei der Rechtsanwaltskammer Wien eingetragen. Meine Dienstleistungen darf ich in ganz Österreich erbringen. Weitere Informationen zu meiner Ausbildung und meinem Hintergrund finden Sie hier.

3. Sind Sie in ganz Österreich tätig?

Im Allgemeinen bin ich in ganz Österreich tätig. Dies gilt auch für Strafsachen, sofern sich die betreffende Person nicht in Haft befindet. Befindet sich die betreffende Person in Haft, ist eine Vertretung in jedem Fall in Wien, Korneuburg, St. Pölten, Linz, Wels, Krems an der Donau, Wiener Neustadt, Eisenstadt und nach Vereinbarung auch an anderen Orten möglich.

4. Kann ich online oder telefonisch Beratung erhalten, oder muss ich nach Österreich kommen?

Besprechungen sind nach Vereinbarung online, telefonisch und selbstverständlich persönlich in meiner Kanzlei in Wien möglich. Weitere Informationen zur Kontaktaufnahme und zum Standort meiner Kanzlei finden Sie hier. Eine persönliche (physische) Anwesenheit ist in Österreich nur für Vernehmungen und für Verhandlungen erforderlich, zu denen Sie geladen werden.

5. Was sind Ihre Kosten?

Ein erstes Beratungsgespräch kostet derzeit EUR 200 (inkl. MwSt.). Meine weiteren Kosten hängen von der konkreten Angelegenheit ab. Relevant sind dabei unter anderem, ob es sich um Zivilrecht, Strafrecht oder etwas anderes handelt, die Komplexität des Falles, die zu erbringenden Leistungen und die Bedeutung der Angelegenheit für die Betroffenen. Weitere Informationen zu den verschiedenen Abrechnungsmodellen finden Sie hier.

6. Arbeiten Sie mit anderen Anwälten zusammen?

Ich bin Teil einer Kanzleigemeinschaft von fünf Anwälten, die alle ihre eigene Praxis führen. Da wir uns teilweise auf unterschiedliche Rechtsgebiete spezialisiert haben, können wir uns gegenseitig regelmäßig unterstützen. Bin ich der Meinung, dass ein Kollege Ihnen bei einer bestimmten Angelegenheit besser helfen kann, werde ich Sie an diesen verweisen. Eine Unterstützung durch mehrere Anwälte ist möglich, soweit dies geboten ist. Weitere Informationen zu meinen Kollegen finden Sie hier.

Zivilverfahren

1. Muss ich auf eine Klage aus Österreich reagieren?

Ja! Ignorieren Sie eine Klage oder einen Zahlungsbefehl, werden Sie davon in der Regel erhebliche Nachteile erleiden.

Erscheint der Beklagte in einem Zivilverfahren nicht zu einer Verhandlung oder reagiert er nicht (richtig) auf eine Klage, kann in vielen Fällen ein Versäumungsurteil ergehen.

Die Möglichkeiten, anschließend gegen ein solches Urteil vorzugehen, sind sehr begrenzt. Eine Erfolgschance besteht beispielsweise nur, wenn Sie die ursprüngliche Klage nicht erhalten haben oder aufgrund eines unerwarteten Ereignisses, das Sie nicht zu vertreten haben, nicht rechtzeitig reagieren konnten.

Ebenso kann gegen Zahlungsbefehle nach Ablauf der dafür vorgesehenen Frist kein Einspruch mehr erhoben werden.

2. Was ist die Folge eines zivilrechtlichen Urteils in Österreich?

Ein zivilrechtliches Urteil in Österreich kann dazu verwendet werden, in anderen Staaten eine Forderung gegen den Beklagten zu vollstrecken. Es besteht dann grundsätzlich keine Möglichkeit mehr, Einwände gegen die Richtigkeit einer Forderung zu erheben ("das ist nicht gerechtfertigt, denn die Ware war mangelhaft" usw.). Es ist daher wichtig, sich bereits im ursprünglichen Verfahren gegen Forderungen zu wehren.

 

Strafverfahren

1. Was muss ich tun, wenn ich eine Ladung zu einer polizeilichen Vernehmung erhalte?

Wenn Sie zu einer polizeilichen Vernehmung geladen werden, ist es wichtig, so schnell wie möglich einen Rechtsanwalt zu kontaktieren. Die erste Aussage, die man macht, ist für den weiteren Verlauf des Verfahrens oft von großer Bedeutung. Wer unüberlegt zu einer Vernehmung geht, kann seine weitere Position im Verfahren erheblich verschlechtern. Wenn Sie jetzt eine Ladung zu einer Vernehmung erhalten haben, können Sie mich unter office@vastenburg.at oder unter 0043 6804446590 kontaktieren.

2. Muss ich zu einer strafrechtlichen Verhandlung in Österreich erscheinen?

Ja! Erscheinen Sie trotz einer Vorladung nicht zu einer strafrechtlichen Verhandlung (Hauptverhandlung) in Österreich, riskieren Sie insbesondere bei schwereren Delikten eine Festnahmeanordnung (bzw einen europäischen Haftbefehl). Dies kostet oft unnötig viel Zeit, Geld und eine völlig vermeidbare Zeit in Untersuchungshaft.

Unter bestimmten Voraussetzungen ist es möglich, bei weniger schweren Delikten einen Anwalt als sog. Machthaber zu schicken. Ferner ist bei einem legitimen Entschuldigungsgrund eine Verlegung der Verhandlung in der Regel möglich. Arbeit gilt dabei grundsätzlich nicht als Argument. Welche Möglichkeiten in Ihrer Situation bestehen, muss in jedem Fall konkret geprüft werden.

3. Welche Strafe kann ich bei einer Verurteilung erwarten?

In der offiziellen Anklageschrift (bzw im Strafantrag) steht immer, wofür Sie konkret angeklagt sind und nach welchem Paragraphen Sie nach Ansicht der Staatsanwaltschaft verurteilt und bestraft werden sollen. In diesem Paragraphen ist die Höchststrafe und – bei schwereren Delikten – die Mindeststrafe angegeben.

Eine Verurteilung bedeutet nicht automatisch, dass Sie die im betreffenden Paragraphen festgelegte Strafe erhalten. Oft ist die Strafe niedriger und/oder teilweise bedingt nachgesehen. Dies hängt vor allem von Ihrer Aussage ab (ob Sie sich schuldig bekennen oder nicht), von Ihrem Hintergrund sowie von den vielen Umständen rund um die Tat, für die Sie angeklagt sind. Für einen "Rückfalltäter" kann die Strafe in manchen Fällen sogar über dem vorgesehenen Höchstmaß liegen. Es wird aus all diesen Gründen dringend empfohlen, eine Verhandlung sorgfältig vorzubereiten. Ein schlechtes Auftreten während der Strafverhandlung kann weitreichende Folgen haben.

Bei leichten Vergehen ist unter Umständen auch eine sogenannte Diversion möglich. Dies ist vorteilhaft, da sie nicht als strafrechtliche Verurteilung gilt.

Weitere Informationen zu den Strafen bei bestimmten Deliktsgruppen finden Sie hier:

 

4. Was sind die Folgen einer strafrechtlichen Verurteilung in Österreich?

Eine strafrechtliche Verurteilung in Österreich kann für den Betroffenen erhebliche Folgen haben. Neben dem Risiko einer Freiheitsstrafe besteht die Möglichkeit, dass man – zusätzlich zur Strafe – die durch die Straftat Geschädigten entschädigen und hohe Beträge an den Staat zahlen muss, da diese beispielsweise als Gewinne aus einer Straftat eingestuft werden. Ferner ist es möglich, dass man in Österreich ein Aufenthaltsverbot erhält und das Land für einige Jahre nicht betreten darf, und eine Verurteilung kann die Ausübung bestimmter Berufe in Österreich erheblich erschweren. Darüber hinaus kann eine österreichische Verurteilung auch bei ausländischen Verfahren relevant sein. Insbesondere in europäischen Staaten kann relativ einfach werden, ob jemand in einem anderen europäischen Staat für eine Straftat verurteilt ist.

5. Was kann ich tun, wenn ich mit einer Anklage nicht einverstanden bin?

Die strafrechtliche Verhandlung (Hauptverhandlung) dient genau dazu, Ihnen die Möglichkeit zu geben, sich gegen die Anklage zu wehren. Erhalten Sie eine Anklageschrift bzw einen Strafantrag mit Ladung zu einer Verhandlung, soll diese also nicht als "Verurteilung" aufgefasst werden. Kurz gesagt: Das Gericht hat in dieser Situation noch nicht über Ihre Schuld oder Unschuld entschieden.

6. Worauf muss ich achten, wenn ich nach Österreich ausgeliefert werde?

Es empfiehlt sich, frühzeitig vor Ihrer Auslieferung Kontakt mit einem Rechtsanwalt in Österreich aufzunehmen. Ausländische Gerichte und Rechtsanwälte verfügen in diesen Verfahren regelmäßig nur über sehr rudimentäre Informationen. Ein österreichischer Rechtsanwalt kann Einsicht in den Akt nehmen, um Sie ausführlich zu informieren. In seltenen Fällen kann eine Intervention in Österreich selbst Ihre Auslieferung sogar verhindern.

7. Was muss ich tun, wenn ich Opfer einer Straftat in Österreich bin?

Opfer einer Straftat müssen ebenfalls einer Ladung, bei einer Vernehmung oder einer Strafverhandlung als Zeuge auszusagen, Folge leisten. Opfer haben im Strafverfahren bestimmte Rechte, wie beispielsweise das Recht auf Akteneinsicht, auf Vertretung und auf das Einbringen von Beweismitteln.

Weitere Informationen zu Opferrechten in Österreich finden Sie hier.

Sprache und Unterstützung

1. Benötige ich einen Dolmetscher?

Wenn Sie nicht ausreichend Deutsch sprechen, um an einer Verhandlung teilzunehmen, müssen Sie von einem Dolmetscher unterstützt werden. Die Bedeutung eines Dolmetschers sollte dabei nicht unterschätzt werden; ebenso sollten die eigenen Kenntnisse der deutschen Sprache nicht überschätzt werden.

Als Dolmetscher können nur Personen fungieren, die dafür in Österreich die entsprechende Zertifizierung haben. Freunde oder Familie sind dafür also nicht geeignet. Ebenso kann ein Rechtsanwalt aufgrund seiner Funktion diese Rolle nicht übernehmen.

Die Entlohnung eines Dolmetschers ist gesetzlich geregelt. Diese kann – wenn eine Verhandlung beispielsweise lange dauert und der Dolmetscher aus einer anderen Stadt anreisen muss – erheblich sein. Bei Zivilverfahren wird der Dolmetscher von den Parteien bezahlt. In Strafverfahren ist es der Staat, der die Kosten jedoch (zumindest teilweise) auf den Verurteilten abwälzen kann.

2. Was kann ich machen, wenn ich kein Geld für einen Rechtsanwalt habe?

Für Menschen mit geringen finanziellen Mitteln wird in Österreich sogenannte Verfahrenshilfe angeboten. Diese Hilfe kann umfassend sein: Man kann unter anderem von der Entrichtung von Gerichtsgebühren befreit werden, einen Rechtsanwalt beigegeben werden usw.

Wichtig ist dabei, dass die Unterstützung für das Verfahren notwendig ist. Das bedeutet, dass ein Rechtsanwalt normalerweise nur dort beigegeben wird, wo dies gesetzlich vorgeschrieben oder dringend geboten ist. Gesetzlich vorgeschrieben ist ein Rechtsanwalt in Österreich unter anderem, wenn der Streitwert mehr als EUR 5.000 beträgt oder die betreffende Person in Haft sitzt.

Wird Verfahrenshilfe gewährt, erhält man einen Rechtsanwalt aus dem Bundesland zugeteilt, in dem das Verfahren läuft oder laufen wird. Man kann keinen Rechtsanwalt selbst auswählen.

Bitte beachten Sie: Verfahrenshilfe bedeutet nicht, dass ein Verfahren "kostenlos" wird. Nach einigen Jahren kann überprüft werden, ob die betroffene Person dann in der Lage ist, die entstandenen Kosten doch noch zu tragen. Wer ein Zivilverfahren verliert, muss neben der Forderung auch die Kosten der Gegenpartei tragen.

Weitere Fragen und Unterstützung

Kontaktieren Sie mich für weitere Fragen über office@vastenburg.at, telefonisch unter 0043 6804446590, oder nutzen Sie das untenstehende Formular.

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